StVZO im Überblick: So einfach machst du dein Fahrrad verkehrssicher

Fahrradsicherheit leicht gemacht

© Christoph Laue / VAUDE

Eigentlich wissen die meisten instinktiv oder zumindest in groben Zügen, was zu einem verkehrssicheren Fahrrad gehört: Bremsen, Klingel, Licht, Reflektoren – noch etwas? Im Alltag achten leider die wenigsten wirklich genau darauf, wenn mal etwas an ihrem Fahrrad kaputt ist oder fehlt, bis es zum Problem wird, ein Unfall passiert oder sie in eine besonders gründliche Polizeikontrolle kommen. Dabei sind die technischen Details und Eigenschaften eines verkehrssicheren Fahrrads ganz genau in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung geregelt (StVZO, nicht zu verwechseln mit der Straßenverkehrsordnung - StVO, die für den täglichen Verkehr zuständig ist).

Damit du dich nicht durch die trockenen Paragraphentexte durcharbeiten musst, haben wir die zentralen Vorschriften hier für dich zusammengefasst und gehen auch auf mögliche Bußgelder ein, die bei Verstößen anfallen können. Außerdem findest du in diesem Guide auch noch einen Exkurs über verkehrssichere Fahrräder bei Kindern und eine kurze, praktische Checkliste, mit der du sicherstellen kannst, ob dein Fahrrad verkehrstauglich ist oder ob du noch bestimmte Dinge nachrüsten musst.

Was gilt laut StVZO überhaupt als Fahrrad?

Als Fahrrad gelten laut StVZO alle Fahrzeuge mit mindestens 2 Rädern, die durch Treten fortbewegt werden. Für Pedelecs, die eine Tretunterstützung bis 25 km/h bieten und eine Leistung bis zu 250 Watt haben, gelten die gleichen Vorschriften wie für Fahrräder. S-Pedelecs, die Tretunterstützung bis zu einer Geschwindigkeit von 45 km/h bieten, gelten laut StVZO nicht als Fahrräder, sondern als Kleinkrafträder und brauchen eine Zulassung mit Betriebserlaubnis und Versicherungskennzeichen. Auch E-Bikes mit einer Leistung über 250 Watt und einem Motor, der unabhängig von der Tretleistung unterstützt, gelten nicht als Fahrräder.

Erforderliche Ausstattung eines verkehrssicheren Fahrrades (StVZO)
Verkehrssicheres Fahrrad (StVZO): Beschriftete Grafik eines Fahrrads, das alle erforderlichen Ausstattungsdetails für die Verkehrssicherheit aufweist.
Für ein Fahrrad, das den Anforderungen der Verkehrssicherheit entspricht, ist die im Bild erläuterte Ausstattung erforderlich. © fahrrad.de

Sicher zum Stehen kommen: die Bremsen

Verkehrssicheres Fahrrad (STVZO): die Bremsen
© Rondo
Verkehrssicheres Fahrrad (STVZO): die Bremsen
© Rondo

Dass ein verkehrstaugliches Fahrrad funktionierende Bremsen hat, versteht sich zwar von selbst, sollte aber dennoch betont werden. In der StVZO ist explizit geregelt, dass jedes Fahrrad zwei Bremsen haben muss, die unabhängig voneinander wirken. Nicht zulässig sind daher:

  • Eine kombinierte Bremse, die auf Vorder- und Hinterrad gleichzeitig wirkt
  • Starre Naben bzw. Fixies ohne zusätzliche Bremse an beiden Laufrädern (in der Regel eine Felgenbremse)

Gängige Bremssysteme sind Felgenbremsen, Scheibenbremsen (hydraulisch oder mechanisch), Rücktrittbremsen und Trommelbremsen. Welches Bremssystem verwendet wird, ist nicht vorgeschrieben, nur dass es wie bei allen Fahrzeugen „ausreichend“, „leicht bedienbar“ und in der Lage sein muss, die Geschwindigkeit zu vermindern. Wer keine funktionstüchtigen Bremsen hat, kann im Fall einer Verkehrskontrolle mit einem Verwarngeld von 10 Euro rechnen.

Sehen und gesehen werden: die Lichtanlage und Reflektoren

Verkehrssicheres Fahrrad (StVZO): Lichtanlage und Reflektoren
© SIGMA

§67 über die „Lichttechnische Einrichtung an Fahrrädern“ ist der umfangreichste, fahrradspezifische Paragraph. Das ist in gewissem Maße verständlich, weil deine Sicht und Sichtbarkeit auf dem Fahrrad erheblich zur Sicherheit beitragen. Aber es drehen sich auch viele Mythen und Gerüchte um Lampen und Leuchten am Fahrrad, ob diese fest verbaut sein müssen, welche Funktionen sie haben müssen bzw. dürfen, wie hell sie leuchten und so weiter. Darum hier eine kurze Gegenüberstellung, was vorgeschrieben ist und was nicht erlaubt ist.

Die Mindestausstattung umfasst:

  • Mindestens ein weißer Scheinwerfer vorn, auf einer Höhe zwischen 40 und 120 Zentimeter über der Fahrbahn angebracht
  • rote Schlussleuchte hinten, die mindestens 25 und maximal 120 Zentimeter über der Fahrbahn angebracht ist
  • Reflektoren bzw. Rückstrahler: je ein Mal in weiß für vorn und rot für hinten. Sie dürfen in Scheinwerfer und Rückleuchte integriert sein, müssen es aber nicht. Zusätzliche, separate rote und weiße Rückstrahler sind nicht erforderlich.
  • Fahrradpedale: jeweils nach vorn und hinten gerichtete, gelbe Reflektoren
  • Längsseitlich, jeweils am Vorder- und Hinterrad: entweder zusammenhängend ringförmige, weiße Reflektoren an den Speichen, Felgen oder Reifen ODER alle Einzelspeichen selbstreflektierend oder mit Reflektorhülsen ODER jeweils zwei um 180 Grad versetzte gelbe Rückstrahler (die traditionellen Katzenaugen)
Verkehrssicheres Fahrrad (StVZO): roter Reflektor hinten
Verkehrssicheres Fahrrad (StVZO): Speichenreflektoren
Verkehrssicheres Fahrrad (StVZO): gelbe Reflektoren an den Pedalen

Nicht jede Lampe, die man kaufen kann, ist auch für den Straßenverkehr in Deutschland zugelassen. Darum solltest du darauf achten, dass Scheinwerfer und Schlussleuchten das wellenförmige Prüfzeichen des Kraftfahrt-Bundesamtes (auch erkennbar an der K-Nummer) tragen. Der rote Rückstrahler muss ein aufgeprägtes Z haben, weil er dann bestimmte Anforderungen erfüllt, die ihn zum Großflächenrückstraher machen.

Bei normalem Tageslicht müssen die Lampen hartnäckiger Behauptungen entgegen nicht mitgeführt werden, aber sobald es dämmert oder die Lichtverhältnisse eingeschränkt sind (das kann zum Beispiel schon bei Regen der Fall sein), müssen sie eingeschaltet werden. Während sie in Betrieb sind, müssen Scheinwerfer und Rücklicht zudem fest am Fahrrad angebracht, gegen Verstellen gesichert und jederzeit einsatzbereit sein. Es reicht daher nicht, Lampen nur am Rucksack, Helm oder anderweitig am Körper zu befestigen, auch wenn sich viele von der höheren Position eine bessere Sichtbarkeit versprechen. Du kannst hier aber zusätzliche Lampen verwenden, solange auch die vorgeschriebenen Leuchtmittel am Fahrrad eingeschaltet sind. Bei Fahrrädern, die breiter als einen Meter sind, müssen sogar mehrere Scheinwerfer und Schlussleuchten angebracht werden.

Verkehrssicheres Fahrrad (StVZO): die Lichtanlage und Reflektoren
Zusätzlich zulässig sind:
  • Als Energiequellen: Lichtmaschine (z. B. ein Dynamo, dieses ist aber nicht mehr vorgeschrieben), Batterie, wiederaufladbarer Energiespeicher, also Akkus
  • Tagfahrlicht- und Fernlichtfunktion
  • Bremslichtfunktion für rotes Licht
  • E-Bikes, deren Lichtanlage über den Akku gespeist wird, müssen selbst im entladenen Zustand die Beleuchtung trotzdem noch für mindestens zwei Stunden versorgen können
Nicht zulässig sind:
  • Blinkende Scheinwerfer, Schlussleuchten oder Speichenbeleuchtung
  • Blendendes Licht
  • Lampen, die nicht direkt am Fahrrad befestigt sind
  • Dreieckige rote Rückstrahler, vermutlich weil diese mit Warndreiecken verwechselt werden könnten
  • Ausnahmen für Rennräder unter 11 Kilogramm sind nicht mehr zulässig

Erst die vollständige Ausstattung mit Lampen und Rückstrahlern macht das Fahrrads verkehrssicher nach StVZO-Vorgaben. Bei fehlender Beleuchtung bzw. wenn die Verkehrssicherheit dadurch gefährdet ist, können Bußgelder zwischen 20 und 35 Euro fällig werden. In unserem Licht-Guide kannst du noch mehr über die richtige Beleuchtung am Fahrrad erfahren.

Ich höre was: die Klingel

Verkehrssicheres Fahrrad (StVZO): die Klingel

Ein Fahrrad sollte (mindestens) eine „helltönende Glocke“ haben. Helltönend ist dabei nicht näher definiert, weshalb es beim Kauf von Fahrradklingel auch keine Mindestlautstärke gibt, die diese erfüllen muss.

Allerdings ist in §64a noch erwähnt, dass „andere Einrichtungen für Schallzeichen“ und Radlaufglocken, welche durchgehend klingeln, nicht zulässig sind. Dementsprechend sind elektrische und besonders laute Glocken verboten, obwohl diese vielleicht sinnvoll wären, um bei Bedarf auch im Inneren eines Autos und im lauten Straßenverkehr besser gehört zu werden.

Wer keine zulässige Klingel bzw. Glocke am Fahrrad hat, kann im Fall einer Verkehrskontrolle sogar ein Bußgeld von 15 Euro erhalten.

Wissenswertes über die StVZO

  • existiert bereits seit 1937
  • letzte Neufassung trat 2012 in Kraft
  • wurde zusätzlich mehrfach geändert und angepasst
  • soll langfristig in andere Verordnungen überführt und abgeschafft werden
  • §§ 63–67 behandeln Fahrräder im Speziellen

Das verkehrssichere Kinderfahrrad

Das verkehrssichere Kinderfahrrad (StVZO)
© Winora

Je nach Bundesland haben Kinder irgendwann in der Grundschule Straßenverkehrskunde und lernen dabei auch, was ein Fahrrad verkehrstauglich und -sicher macht. Dabei sollten die Schüler*innen auch die Gelegenheit bekommen, eine Fahrradprüfung abzulegen, ihr eigenes Fahrrad auf Verkehrstauglichkeit zu überprüfen und dafür einen begehrten Sticker zu erhalten, den sie stolz auf den Rahmen kleben können. Abhängig von der Schulsituation findet so ein Exkurs irgendwann zwischen der 3. und 4. Klasse statt. Aber viele Kinder sind schon vorher eifrig mit dem Fahrrad unterwegs und sollten unabhängig von der Schule, auf einem verkehrstüchtigen Fahrrad unterwegs sein.

Die StVZO macht im Hinblick auf die Fahrtüchtigkeit keine Unterschiede zwischen Kinder- und Erwachsenenfahrrädern. Kinder- und Jugendräder müssen daher grundsätzlich die gleichen Vorschriften hinsichtlich Lichttechnische Einrichtung, Bremsen und Klingel erfüllen. Aber es gibt über die StVZO-konforme Einrichtung hinaus gewisse Empfehlungen, die zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber dennoch sinnvoll sind, damit schon Kindergarten- und Schulkinder sicher und souverän im Straßenverkehr unterwegs sind. Ganz nach der Devise: Früh übt sich, wer sicher Radfahren will.

Die Bremsen am Kinderfahrrad

Neben den technischen Gegebenheiten ist das Wichtigste am verkehrssicheren Fahrrad für Kinder die intuitive Bedienbarkeit. Eine Rücktrittbremse kombiniert mit einer Felgenbremse ist besonders für junge Kinder empfehlenswerter, weil sie intuitiver verstehen, dass sie das Rückwärtstreten zum Stehen bringt, wenn sie vorher vorwärts getreten haben. Außerdem verhindert die Verwendung beider Bremsarten, dass die Kleinen beide Handbremsen verwechseln oder aus Versehen keine davon betätigen. Rücktrittbremsen neigen aber leider dazu, das Laufrad zu blockieren, wenn kräftig nach hinten getreten wird. Die meisten Kinder bringen aber noch nicht so große Kräfte auf und kommen mit einer Rücktrittbremse langsam, aber bestimmt zum Stehen.

Wenn dein Kind aber dazu neigt, die Rücktrittbremse mit voller Kraft zu betätigen oder wider Erwarten nicht mit dieser Bremsart zurechtkommt, könnten sich Felgenbremsen mit unterschiedlich gefärbten Bremsgriffen die Lösung sein. Wichtig ist, dass die Bremse leichtgängig ist, aber bei Überdosierung nicht blockiert.

Lichter, die einiges aushalten

Zwar müssen Kinder bis zum achten Lebensjahr auf dem Bürgersteig fahren und gelten offiziell noch nicht als verkehrsteilnehmend, obwohl alle, die zu Fuß und auf Gehwegen unterwegs sind, ja praktisch auch am Verkehr teilnehmen. Daher ist es empfehlenswert, auch kleine Kinder schon mit Fahrradleuchten auszustatten, wenn die Möglichkeit besteht, dass sie bei Dämmerung unterwegs sind und damit sie sich schon früh an die Ausstattung eines verkehrstüchtigen Fahrrads gewöhnen.

Verkehrssicheres Kinderfahrrad (StVZO): Beleuchtung
© Winora

Die von der StVZO vorgeschriebenen Scheinwerfer, Schlussleuchten und Rückstrahler sind an Kinderrädern ebenfalls Pflicht, wenn das Kind am Straßenverkehr teilnimmt. Aber wichtig ist auch hier, dass die Lampen intuitiv und leichtgängig funktionieren. Allerdings vergessen viele Kinder die Lampen schnell oder gehen davon aus, dass sie gesehen werden, solange sie selbst noch etwas sehen. Daher können Fahrräder mit Nabendynamo vorteilhaft sein, weil diese immer eingeschaltet sein können, damit ein Kind sie gar nicht erst vergessen kann.

Empfehlenswert ist zudem, wenn die Beleuchtung an Kinderfahrrädern besonders robust ist, weil die Kleinen ihr Fahrrad hin und wieder mal crashen oder unachtsam ablegen, sodass manche Lampen schnell kaputt- oder verlorengehen können. Daher empfiehlt es sich, mit dem Kind gemeinsam regelmäßig die Sicherheit des Kinderfahrrads zu überprüfen. So wird das ganze zur spielerischen Routine.

Die Klingel sollte kein Spielzeug sein, kann aber dennoch Spaß machen

Kinder sind hin und wieder mal laut und manche machen gerne auf sich aufmerksam. Da kommt es ganz gelegen, dass eine Klingel auch bei ihnen schon zur Grundausstattung gehört. Es gibt jede Menge coole Klingeln und Glocken mit Kindermotiven, mit denen es richtig Spaß macht, auf dem Fahrrad sicher unterwegs zu sein. Da werden sogar manche Erwachsene neidisch, wenn sie nur eine langweilig graue oder schwarze Klingel haben. Mit der Zeit sollten die Kinder lernen, die Klingel gezielt einzusetzen, um aus sicherheitsrelevanten Gründen im Straßenverkehr auf sich aufmerksam zu machen.

Checkliste: Verkehrssicheres und StVZO-konformes Fahrrad

Mindestausstattung
  • Weißer Frontscheinwerfer mit Prüfzeichen
  • Rote Rückleuchte mit Prüfzeichen
  • Weißer Frontreflektor
  • Roter Heckreflektor (Kategorie Z)
  • Rutschsichere Pedale mit je zwei nach vorn und hinten strahlenden, gelben Reflektoren
  • Vorschriftsmäßige Reflektoren an beiden Laufrädern
  • Unabhängig voneinander wirkende und voll funktionstüchtige Bremsen
  • Helltönende Klingel
Nicht zwingend notwendig, aber durchaus sinnvoll:
  • Helm
  • Schloss
  • Rückspiegel
  • Blinker

Fazit

Im Grunde ist es gar nicht schwer, dein Fahrrad in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzen. Die Vorschriften sind zwar teilweise kompliziert geschrieben, aber letzten Endes musst du nur ein paar Dinge befolgen, um dein Fahrrad sicher im Sinne der StVZO zu machen. Zum leichten Überblick haben wir dir hier dazu eine Checkliste zusammengestellt.

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